Rechtsprechung
OLG Hamburg, 31.03.2016 - 2 W 17/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen der Anordnung eines dinglichen Arrestes wegen eines Pflichtteilsanspruchs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen der Anordnung eines dinglichen Arrestes wegen eines Pflichtteilsanspruchs
- rechtsportal.de
BGB § 2301 Abs. 1 ; ZPO § 916
Voraussetzungen der Anordnung eines dinglichen Arrestes wegen eines Pflichtteilsanspruchs - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 26.02.2016 - 318 O 41/16
- OLG Hamburg, 31.03.2016 - 2 W 17/16
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Brandenburg, 26.01.2015 - 9 UF 17/15
Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Arrestgesuches; Antrag auf …
Auszug aus OLG Hamburg, 31.03.2016 - 2 W 17/16
Arrestanspruch und Arrestgrund muss der Antragsteller gemäß den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft machen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2015, 9 UF 17/15, Rn. 4, zitiert nach juris).Zwingende Voraussetzungen eines Antrages auf dinglichen Arrest ist, dass zu dem vermeintlichen Anspruch im Einzelnen vorgetragen und die Höhe jedenfalls annähernd rechnerisch dargestellt wird und dass dies zudem glaubhaft gemacht wird (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 9 UF 17/15 -, juris, zu einem Zugewinnanspruch als Arrestanspruch).
Gleichwohl keine vollumfängliche Prüfung etwaiger Ansprüche stattfindet und es vielmehr genügt für den Arrestanspruch, wenn infolge der summarischen Prüfung jedenfalls das Bestehen eines Anspruchs in einem von dem Antragsteller genannten Umfange nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2015, 9 UF 17/15, zitiert nach juris, zum Zugewinnausgleich und OLG Hamm, FamFR 2011, 522, zum Unterhalt), sind die hinreichenden anspruchsbegründenden Tatsachen, um eine Schlüssigkeitsprüfung zu ermöglichen, nicht dargelegt.
- OLG Hamm, 25.05.2011 - 8 UF 65/11
Sicherung zukünftiger Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt im Wege des …
Auszug aus OLG Hamburg, 31.03.2016 - 2 W 17/16
Gleichwohl keine vollumfängliche Prüfung etwaiger Ansprüche stattfindet und es vielmehr genügt für den Arrestanspruch, wenn infolge der summarischen Prüfung jedenfalls das Bestehen eines Anspruchs in einem von dem Antragsteller genannten Umfange nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2015, 9 UF 17/15, zitiert nach juris, zum Zugewinnausgleich und OLG Hamm, FamFR 2011, 522, zum Unterhalt), sind die hinreichenden anspruchsbegründenden Tatsachen, um eine Schlüssigkeitsprüfung zu ermöglichen, nicht dargelegt. - LG Hamburg, 26.02.2016 - 318 O 41/16
Dinglicher Arrest: Verbürgung der Gegenseitigkeit im Verhältnis der EU-Staaten
Auszug aus OLG Hamburg, 31.03.2016 - 2 W 17/16
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26.02.2016, Az. 318 O 41/16, wird zurückgewiesen.
- OLG Frankfurt, 30.08.2016 - 10 W 37/16
Prozessveranlassung durch Kläger - Kosten bei Klagerücknahme
Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger die Bevollmächtigung nicht dahingehend verstehen, dass - wie der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seinen Parallelentscheidungen vom 08.04.2016 (Az. 1 W 2/16) und vom 13.05.2016 (Az. 2 W 17/16) (Bl. 122 ff. d. A.) meint - die Beitreibung entgegen dem eindeutigen Wortlaut der von ihm unterzeichneten Bevollmächtigung lediglich im eigenen Namen der A GmbH und nicht in seinem Namen gestattet sei.